Contracting

Grundlegendes

 

 Contracting (englisch die Kontrahierung  bzw. adjektivisch vertragschließend) bezeichnet eine Kooperationsform mittels eines Vertrags zwischen Contractingnehmer (i.d.R. der Immobilieneigentümer) und einem Contractinggeber (Dienstleistungsunternehmen).

In seiner Hauptanwendungsform des Liefer-, Anlagen-, Energie- oder Wärme-Contracting bezieht sich der Begriff - im Unterschied zur Fernwärme - auf die liegenschafts-/gebäudenahe Bereitstellung (Beschaffung) bzw. Lieferung von Primärenergie/Betriebsstoffen (Gas, Öl, Strom, Holz u.ä.) , deren Umformung in (geeignete) Nutzenergie (Wärme, Kälte, Strom, Dampf, Druckluft usw.) und den Betrieb (Betriebsführung, Wartung, ggf. Instandhaltung) zugehöriger Anlagen. Anlagen-Contracting wird auch als Energieliefer-Contracting oder Nutzenergie-Lieferung bezeichnet. Zu diesem Zweck errichtet der Contractor eine neue o. mietet eine vorhandene Energieerzeugungsanlage und diese gewerblich, auf der Grundlage vertraglich vereinbarter Planung und Verantwortlichkeiten. Die Vertragslaufzeiten variieren zwischen 2 bis 10 Jahren. Das gemeinsame Ziel der Vereinbarung besteht zudem darin, durch eine effizientere Nutzenergie-Erzeugung, z.B. wirtschaftliche und ökologische Vorteile gegenüber dem "Eigenbetrieb" (z.B. der vorher beauftragten Verwaltung) zu erreichen.

 

Die Kosten beruhen in der Regel auf einem zweigliedrigen Preissystem, das aus einem vertraglich fixiertem Grundpreis, beispielsweise €/kW, €/a, €/Monat und einem variablen, vertraglich fixierten Arbeitspreis (AP), beispielsweise in €/kWh, €/MWh besteht. In Summe ergeben sich Nutzenergie- (z.B. Wärme-)kosten. Die Preise enthalten alle spezifischen Beschaffungs- und Leistungskosten des Lieferanten, einschließlich eines kalkulatorischen unternehmerischen Gewinns, unter Abwägung aller Vertragsrisiken. Im Ergebnis wird der Contractor, die an einem vereinbarten Punkt übergebene und auch dort mittels Mengenzähler gemessene (z.B. Wärme)-Mengen und damit verbundenen Kosten in Rechnung stellen.

Da in der Regel der Wärmemengenzähler die Schnittstelle zwischen Heizzentrale und den Nutzern im restlichem Gebäude darstellt, liegt es im Interesse des Anlagen-Contractors, die Verluste innerhalb der Heizzentrale (Kessel, Brenner, Speicher, Regelung, Pumpe, etc.), also vor dem Zähler zu minimieren. Dieses dauerhafte Interesse ist einerseits wirtschaftlicher Antrieb des Contractinggebers und erhöht u.a. die Versorgungssicherheit, andererseits fließt es in die Preisgestaltung mit ein, damit Contracting (preislich) gelingt.
Die Reduzierung der Wärmeverluste innerhalb des Gebäudes, d. h. in der (Wärme-)verteilung (z.B.) den Heizkörpern und Nutzerverhalten o. -änderungen, ist keine direkte Aufgabe des Contractors im Anlagencontracting. Die "Leistungsgrenze" des Wärmelieferanten endet i.d.R. im zentralen Anlagenraum. Dennoch betrachtet der aufmerksame Energielieferant auch die Seite der Verteilung der Energie und gibt entsprechende fachliche Unterstützung und Hinweise, weist entsprechende Mängel aus, bzw. nutzt Messwerte, für einen optimalen Betrieb der Zentralen.

Besonderheiten im Rahmen von Mietverhältnissen (Wärmelieferung):
Die Kosten für Wärmelieferung sind im Rahmen von Mietverhältnissen mit der Nebenkostenabrechnung voll "umlegbar". Näheres dazu regeln die genannten Gesetze und Verordnungen. Trotz häufig struktureller Mehrkosten, darf Wärmeliefercontracting für den Mieter nicht teuerer werden, als der vorherige und vergleichbare "Eigenbetrieb" des Eigentümers/Verwalters (Warmmietenneutralität). Somit sind dem verständlichem Willen des Vermieters nach umfassender Kostenübernahme für die Energiezentrale und/o. Nebenkosten durch den Contractor, auch (miet-) rechtliche Grenzen gesetzt. Gleichzeitig kann der Vermieter jeder Zeit auf Contracting umstellen (Kostenartenänderung), ohne den Mieter um Erlaubnis bitten zu müssen. Es genügt die rechtzeitige Ankündigung durch den Vermieter, vor Beginn der Wärmelieferung.

Folgende Gesetze und Verordnungen sind für Contracting relevant:

AVBFernwärmeV
Wärmelieferverordnung WärmeLV

§556 c BGB          EEWärmeG

EnEV                       EnEG

EEG                         KWKG u.a.